Wussten Sie...

In einem Mietrechtsstreit hatte ein Mieter seine Wohnung seit drei Jahren nicht mehr geheizt, weil er die Wohnung für die meiste Zeit nicht genutzt hat. Der Mieter wohnte vorwiegend bei seiner Freundin. Als der Vermieter dies im Frühjar erfuhr, mahnte er den Mieter ab. Der Mieter blieb dennoch nachlässig und heizte weiterhin nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter dem Mieter die Wohnung. Das Landgericht in Hagen bestätigte dem Vermieter die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung. Ein Mieter ist generell verpflichtet, eine Mietwohnung in der kalten Jahreszeit mindestens mit mäßiger Temperatur zu heizen um Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung zu vermeiden. Andernfalls verstößt er gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag . (LG Hagen, Urteil vom 19.12.2007 AZ: 10 S 163/07)

Dübellöcher bei Auszug verschließen? Ein Mieter kann seine Wohnung nach Belieben gestalten und einrichten. Doch was ist mit Löchern bei Mietende? Mit Urteil vom LG Wuppertal vom 16.07.20 Az 9 S18/20 gilt, dass Mieter bei Auszug die Löcher fachgerecht verschließen müssen. Ebenfalls sind grobe Verunreinigungen an Böden, Wänden und Decken sowie an den Heizkörpern, Türen, Fensterrahmen und Sanitäranlagen zu entfernen.  

Mieter leert Briefkasten nicht: Kündigung ist trotzdem zugegangen. Einige Mieter meinen, Sie könnten sich vor unangenehmen Schreiben schützen, wenn sie nicht nach Ihrer Post schauen. Irrtum: LG Berlin, Urteil 29.01.20 Az. 65 S 231/19 

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